Neuer Partner zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel ist Rechtsanwalt Christoph Nowak LL.M. neuer Partner bei Jost Nowak Rechtsanwälte geworden. Die auf Sanierung, Nachlassinsolvenz- und Insolvenzberatung spezialisierte Kanzlei firmiert seitdem unter Jost Nowak Rechtsanwälte.

Herr Christoph Nowak war bereits seit März 2021 in der Kanzlei tätig.

Der 39-jährige berät Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main, Stuttgart und Kassel und verfügt über langjährige Erfahrung in der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen sowohl als Berater in Eigenverwaltungsmandaten als auch in Insolvenzverfahren. Herr Nowak ist zudem als Insolvenzverwalter bei der Curator AG Insolvenzverwaltungen tätig und wird regelmäßig durch die Amtsgerichte Bielefeld, Eschwege, Fritzlar, Frankfurt am Main, Kassel und Offenbach am Main in Insolvenzverfahren bestellt.

Bundesgerichtshof verschärft Anforderungen an die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach § 133 InsO

In seinem Urteil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20) hat der Bundesgerichtshof die Hürden für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis beim Anfechtungsgegner erheblich erhöht. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof Folgendes festgestellt:

  1. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.
  1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.
  1. Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.
  1. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.
  1. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.
  1. Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.

Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof dies wie folgt begründet:

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