Zum Jahreswechsel ist Rechtsanwalt Christoph Nowak LL.M. neuer Partner bei Jost Nowak Rechtsanwälte geworden. Die auf Sanierung, Nachlassinsolvenz- und Insolvenzberatung spezialisierte Kanzlei firmiert seitdem unter Jost Nowak Rechtsanwälte.
Herr Christoph Nowak war bereits seit März 2021 in der Kanzlei tätig.
Der 39-jährige berät Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main, Stuttgart und Kassel und verfügt über langjährige Erfahrung in der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen sowohl als Berater in Eigenverwaltungsmandaten als auch in Insolvenzverfahren. Herr Nowak ist zudem als Insolvenzverwalter bei der Curator AG Insolvenzverwaltungen tätig und wird regelmäßig durch die Amtsgerichte Bielefeld, Eschwege, Fritzlar, Frankfurt am Main, Kassel und Offenbach am Main in Insolvenzverfahren bestellt.
Neuer Partner zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel ist Rechtsanwalt Christoph Nowak LL.M. neuer Partner bei Jost Nowak Rechtsanwälte geworden. Die auf Sanierung, Nachlassinsolvenz- und Insolvenzberatung spezialisierte Kanzlei firmiert seitdem unter Jost Nowak Rechtsanwälte.
Herr Christoph Nowak war bereits seit März 2021 in der Kanzlei tätig.
Der 39-jährige berät Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main, Stuttgart und Kassel und verfügt über langjährige Erfahrung in der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen sowohl als Berater in Eigenverwaltungsmandaten als auch in Insolvenzverfahren. Herr Nowak ist zudem als Insolvenzverwalter bei der Curator AG Insolvenzverwaltungen tätig und wird regelmäßig durch die Amtsgerichte Bielefeld, Eschwege, Fritzlar, Frankfurt am Main, Kassel und Offenbach am Main in Insolvenzverfahren bestellt.
Bundesgerichtshof verschärft Anforderungen an die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach § 133 InsO
In seinem Urteil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20) hat der Bundesgerichtshof die Hürden für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis beim Anfechtungsgegner erheblich erhöht. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof Folgendes festgestellt:
Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof dies wie folgt begründet:
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