GESCHÄFTSFÜHRER- UND GESELLSCHAFTERHAFTUNG
Gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) stellen sich für Gesellschafter wie auch für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte oft haftungsträchtige Probleme im Bereich der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung. Außerdem kann unter gewissen Umständen Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft eine persönliche Haftung treffen. Auf diese und ähnliche Herausforderungen hat sich unser Team spezialisiert.
Existenzvernichtungshaftung
Zu einem besonderen Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei hat sich des Weiteren die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelte Gesellschafterhaftung aus sog. existenzvernichtendem Eingriff („Existenzvernichtungshaftung“) entwickelt (zuletzt BGH Urt. vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04). Danach kann die Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (insbesondere GmbH und AG) eine unbeschränkte persönliche Haftung treffen, wenn sie Maßnahmen der Gesellschaft zulassen, die zu einer späteren Existenzvernichtung der Gesellschaft führen. Es ist daher geboten, einschneidende Maßnahmen der Gesellschaft, wie etwa die Veräußerung oder Abspaltung eines Betriebsteiles oder anderer wesentlicher Vermögensgegenstände oder die Auszahlung größerer Beträge an die Gesellschafter (auch im Rahmen ordentlicher Gewinnausschüttungen!) daraufhin zu untersuchen, ob die Gefahr einer Existenzvernichtungshaftung gegeben ist. Hat eine solche Maßnahme in der Vergangenheit stattgefunden, so stellt sich die Frage, ob diese noch unschädlich gemacht werden kann. Sofern Gesellschafter bereits von einem Insolvenzverwalter aufgrund Existenzvernichtungshaftung persönlich in Anspruch genommen werden, stehen wir Gesellschaftern auch gerne im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung zur Verfügung.